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Vorsteuerabzug: Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erforderlich
 
  Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, unzulässig ist.

Das Ausgangsverfahren drehte sich um die Portugal Telecom, die als größere Holdinggesellschaft viele Beteiligungen an anderen Unternehmen hielt. Im Regelfall ist das Halten einer Unternehmensbeteiligung (z.B. von Aktien oder GmbH-Anteilen) keine unternehmerische Tätigkeit. Und zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt.

Die Portugal Telecom war jedoch zu einem ganz geringen Anteil unternehmerisch tätig, nämlich im Zusammenhang mit nur einigen wenigen Beteiligungen. Lediglich für diejenigen Eingangsleistungen, die mit dieser - wenn auch nur untergeordneten - unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, konnte die Holding den Vorsteuerabzug geltend machen. In solch einem Fall ist es allerdings schwierig festzustellen, wie hoch der Anteil der abzuziehenden Vorsteuer ist.

Beispiel: Eine Holding kauft eine Computeranlage für 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer. Sie wird nur gegenüber zwei von insgesamt 50 Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig. Daher kann sie auch nur einen ganz geringen Anteil der 19.000 EUR Vorsteuern abziehen. Dieser Anteil kann in der Regel nur geschätzt werden.

Hinweis: Das beschriebene Problem taucht immer dann auf, wenn ein Unternehmen Anteile an anderen Gesellschaften hält. Es muss dann überprüft werden, ob die Anteile mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen oder beispielsweise nur als Kapitalanlage gehalten werden.