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Zu Beginn des Jahres hat es wieder einmal Änderungen für die Umsatzsteuer-
Voranmeldung gegeben. Diese betreffen insbesondere Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, durch die diese Leistungen - sofern
sie an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
EU-Ausland erbracht - ab dem 01.01.2015 am Sitz des Leistungsempfängers
besteuert werden.
Beispiel: Unternehmer D aus Deutschland betreibt eine Website, auf der seine
Kunden kostenpflichtig Software downloaden können. Ein privater Endkunde
mit Wohnsitz in Amsterdam lädt diese im Januar 2015 herunter.
D muss den Umsatz aus dem Softwareverkauf in den Niederlanden versteuern.
Es gilt der dortige Umsatzsteuersatz (BTW) von zurzeit 21 %.
Da der Gesetzgeber für solche Fälle ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren
(Mini One Stop Shop) eingeführt hat, kann der Unternehmer seine
Steuererklärung für die Niederlande und gegebenenfalls für alle anderen
EU-Mitgliedstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Die Umsätze
muss er dennoch laufend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufführen,
obwohl sie in Deutschland keine Umsatzsteuer auslösen.
Hinweis: Sofern Sie uns auch mit der laufenden Buchführung betraut haben,
brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir werden die Umsätze
gegenüber dem Finanzamt richtig erklären.
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